SATZUNG
der Betriebssportgemeinschaft Business’N’Golf Berlin e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 01.November 2005 gegründete Betriebssportverein führt den Namen Business’N’Golf Berlin e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachsparten (Fachvereinigungen) des Betriebssportverbandes Berlin-Brandenburg e. V. (BSVB), deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar
durch Ausübung des Golfsports auf betrieblicher Grundlage. Der Zweck wird
verwirklicht insbesondere durch regelmäßiges Training, der Teilnahme an
Vergleichskämpfen mit anderen Betriebssport-gruppen,der Teilnahme an
offiziellen Turnieren und Wettkämpfen des Betriebssportverbandes sowie durch
die Förderung und Ausübung des Sports in den jeweiligen Abteilungen.
2. Für jede vom Verein betriebene Sportart besteht eine Abteilung, die ihre sportlichen Aktivitäten im Rahmen dieser Satzung selbst regelt.
2.1 Die Leitung jeder Sportabteilung liegt in den Händen eines Obmannes und dessen Stellvertreter.
2.2 Die Mitglieder jeder Sportabteilung bestimmen den Obmann ihrer Sparte und dessen Stellvertreter.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Recht ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) auswärtigen Mitgliedern,
d) fördernden Mitgliedern,
e) Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person angehören, und zwar
a) vorrangig alle Angehörige des Businessforums FirstGolfBC
b) Angehörige der zu a) genannten Personen
c) sonstige Personen, die sich den Grundsätzen und Zielen des Betriebssports verbunden fühlen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
6. In den Fällen a) und c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen in geeigneter Form bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme der Mitglieder an dem von der Fachsparte (Fachvereinigung) des BSVB organisierten Sportgeschehen regelt sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Fachsparte.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend de Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Hohe und die Zahlungsweise der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Maßregelung
1. Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sic h eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder eines unsportlichen Verhallens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt weiden
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen. §5Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.
2. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beschwerdeausschuss
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidungen über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 6,
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen oder von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschuss,
m) Auflösung des Vereins.
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der Frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung wörtlich mitgeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht, sondern alle abgegebenen Stimmen, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Summen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
6. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied – § 4.1.,
b) vom Vorstand.
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter unterzeichnet weiden muss.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das l8 Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusieht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden, Schriftführer,
c) dem Kassenwart
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 12 Ehrenmitglied
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt weiden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus erwachsenden Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäfts die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen.
2. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß
§ 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus
Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin
e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendförderung zu
verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 01. November 2005 von der Mitgliederversammlung des Vereins BusinessNGolf Berlin beschlossen worden.
_____________________________________________________
DieVereinssatzung können Sie sich vollständig als PDF downloaden.
- Download Vereinssatzung (PDF, 2MB)
Für den Download benötigen Sie den kostenlosen Acrobat-Reader, den Sie hier herunterladen können.